Zum Hauptinhalt springen
Bosch GuardMe

Schützen Sie Alleinarbeiter mit Bosch GuardMe

Schnelle Hilfe, wenn es darauf ankommt

Auf dem Bild sieht man einen Arbeiter in einem Aufzugschacht, er hat ein Smartphone mit der geöffneten GuardMe-App am Gürtel und hat eine Zange in der linken Hand.

Zahlen und Fakten

Circa 8,5 Mio.

Einzelarbeitsplätze oder Tätigkeiten mit einem großen Anteil an Alleinarbeit gibt es in Deutschland – und ca. 30 Mio. in Europa

Circa 875.000

Arbeitsunfälle passieren pro Jahr in Deutschland, davon verlaufen über 450 tödlich

15 Minuten

dürfen Unternehmen höchstens brauchen, bis ihre Alleinarbeiter erste Hilfsmaßnahmen erhalten

Nach Expertenschätzungen ist jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland Alleinarbeiter: Er oder sie arbeitet dauerhaft oder zeitweise außer Ruf- und Sichtweite anderer Personen. Alleinarbeiter tragen ein höheres Risiko, dass Arbeitsunfälle oder medizinische Notfälle wie ein Herzinfarkt unbemerkt bleiben. Dies kann erhebliche Folgen haben - in besonders gravierenden Fällen sogar bis hin zu dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen.

Einige Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nicht von Alleinarbeitern ausgeführt werden. Andere Tätigkeiten dürfen nur alleine ausgeführt werden, wenn der Arbeitgeber für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen sorgt.

Einige Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nicht von Alleinarbeitern ausgeführt werden. Andere Tätigkeiten dürfen nur alleine ausgeführt werden, wenn der Arbeitgeber für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen sorgt.

Zu gefährdeten Alleinarbeitern zählen beispielsweise Menschen mit diesen Tätigkeiten:

Die häufigsten Gefahren am Arbeitsplatz:

Stolpern, Rutschen, Stürzen ("SRS-Unfälle")

Falsche Bedienung von Werkzeugen oder Maschinen

Falsches Lagern, Heben oder Tragen

Leben retten: Warum im Notfall jede Minute entscheiden kann

Es gibt Situationen, in denen ein Alleinarbeiter nicht selbst Hilfe anfordern kann: Er stürzt ab, ist bewusstlos, hat einen Herzinfarkt oder verletzt sich an gefährlichen Maschinen – hier können Minuten oder sogar Sekunden bis zum Eintreffen der Ersten Hilfe entscheidend sein. Bei einem Herzstillstand sinken die Überlebenschancen um ganze 7 bis 10 Prozent pro Minute. Die Erfolgschancen für eine Reanimation liegen nach drei Minuten bei 75 Prozent, nach zehn Minuten nur noch bei 5 Prozent. Umso wichtiger ist es, für einen zuverlässigen Schutz und eine möglichst schnelle Unfallerkennung des Alleinarbeiters zu sorgen.

DGUV: Arbeitgeber sind in der Pflicht

Gemäß Arbeitsschutzgesetz und der Berufsgenossenschaftlichen DGUV-Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber in der Pflicht, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Ist ein Alleinarbeiter an seinem Arbeitsplatz einem erhöhten Grad an Gefährdungen ausgesetzt, müssen Arbeitgeber über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zur Verfügung stellen. Das wichtigste Instrument zu dieser Umsetzung ist die Gefährdungsbeurteilung. Unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber selbst oder von beauftragtem Fachpersonal bearbeitet wird, liegt die rechtliche Verantwortung immer beim Arbeitgeber. Die Beurteilung gibt Aufschluss darüber, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen der Arbeitgeber treffen sollte. Unter welchen Voraussetzungen eine Personennotsignalanlage, kurz „PNA“, zum Einsatz kommen darf, ist von der Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeitsprofile betroffener Arbeitnehmer abhängig.

Die Systemanforderungen an Personennotsignalanlagen, die für die Datenübertragung öffentliche Telekommunikationsnetzte nutzen, sind in der DIN VDE V 0825-11 beschrieben. Durch den Einsatz einer von der DGUV Test nach dieser Norm geprüften und zertifizierten Lösung können Arbeitgeber sich darüber Gewiss sein, auf die höchsten Sicherheitsstandards für ihre Alleinarbeiter zu setzen.

Das wichtigste Instrument zu dieser Umsetzung ist die Gefährdungsbeurteilung. Unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber selbst oder von beauftragtem Fachpersonal bearbeitet wird, liegt die rechtliche Verantwortung immer beim Arbeitgeber. Die Beurteilung gibt Aufschluss darüber, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen der Arbeitgeber treffen sollte. Unter welchen Voraussetzungen eine Personennotsignalanlage, kurz „PNA“, zum Einsatz kommen darf, ist von der Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeitsprofile betroffener Arbeitnehmer abhängig.

Nach §25 der Unfallverhütungsvorschrift ‚Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1)‘ hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

DGUV-Regel 112-139 “Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"

Ihr Kontakt

Telefon

Senden Sie uns eine Nachricht: